Erhöhung der Verlustverrechnungsgrenze auf 70 Prozent: Was Steuerpflichtige für 2024–2027 wissen müssen
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Steuerverluste können sich wie ein stiller Feind anfühlen – sie existieren, aber ihre volle Wirkung bleibt oft unerreicht. Seit Jahren kämpfen Unternehmen und Privatpersonen mit den Beschränkungen der Mindestbesteuerung, die einen effizienten Verlustabzug verhinderte. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat reagiert. Mit der temporären Anhebung der Verlustverrechnungsgrenze auf 70 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wurde ein bedeutsames steuerpolitisches Signal gesetzt – eines, das Sie kennen und strategisch nutzen sollten.
„Die Erhöhung der Verlustverrechnungsgrenze ist kein bürokratischer Akt, sondern ein konkretes Instrument zur Liquiditätssicherung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten.” – Steuerrechtsexperte, Deutsche Steuer-Gewerkschaft, 2025
Inhaltsverzeichnis
- Hintergrund: Was ist die Mindestbesteuerung?
- Die Neuregelung im Überblick: 70 Prozent statt 60 Prozent
- Wen betrifft die Regelung?
- Praxisbeispiele: So wirkt die Änderung konkret
- Vergleichstabelle: Alt vs. Neu
- Datenvisualisierung: Steuerliche Entlastung im Vergleich
- Häufige Herausforderungen und wie Sie sie meistern
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ihr steuerlicher Fahrplan: Die nächsten Schritte
Hintergrund: Was ist die Mindestbesteuerung?
Wer im deutschen Steuerrecht tiefer eintaucht, stößt unweigerlich auf ein Konzept, das vielen Unternehmern schlaflose Nächte bereitet: die sogenannte Mindestbesteuerung. Sie wurde im Jahr 2004 mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz eingeführt und ist in § 10d Abs. 2 EStG sowie § 10a GewStG geregelt.
Das Prinzip klingt einfach, ist aber in seiner Wirkung komplex: Steuerliche Verluste aus Vorjahren dürfen nicht unbegrenzt mit positiven Einkünften des aktuellen Jahres verrechnet werden. Stattdessen gilt ein zweistufiges System:
- Sockelbetrag: Bis zu einem Betrag von 1 Million Euro (bei Ehegatten: 2 Millionen Euro) können Verluste vollständig abgezogen werden.
- Prozentualer Anteil: Der darüber hinausgehende Betrag ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar.
Der Clou – und zugleich das Problem: Dieser Prozentsatz lag bis einschließlich 2023 bei lediglich 60 Prozent. Das bedeutete in der Praxis, dass Unternehmen mit hohen Vorjahresverlusten selbst dann Steuern zahlen mussten, wenn sie wirtschaftlich gesehen noch keinen echten Gewinn erzielt hatten. Ein Paradoxon, das insbesondere nach der Corona-Pandemie und der Energiepreiskrise viele Betriebe in existenzielle Nöte trieb.
Warum war die alte Regelung problematisch?
Stellen Sie sich ein mittelständisches Produktionsunternehmen vor, das in den Jahren 2020 und 2021 durch Lieferkettenprobleme und Umsatzeinbrüche insgesamt 5 Millionen Euro Verlust angehäuft hat. Ab 2022 erholt sich das Unternehmen und erzielt einen Jahresüberschuss von 3 Millionen Euro. Nach der alten Regelung konnte es zunächst 1 Million Euro vollständig verrechnen – aber von den verbleibenden 2 Millionen Euro nur 60 Prozent, also 1,2 Millionen Euro. Effektiv wurden damit 0,8 Millionen Euro des laufenden Gewinns besteuert, obwohl wirtschaftlich betrachtet noch Verluste aus Vorjahren existierten. Dieses strukturelle Problem hat der Gesetzgeber nun – zumindest temporär – adressiert.
Die Neuregelung im Überblick: 70 Prozent statt 60 Prozent
Mit dem Wachstumschancengesetz, das nach einem langen politischen Ringen im März 2024 in Kraft getreten ist, wurde die Verlustverrechnungsgrenze für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent angehoben. Die Regelung gilt sowohl für die Einkommensteuer (§ 10d Abs. 2 EStG) als auch für die Körperschaftsteuer und den Gewerbeverlustvortrag (§ 10a GewStG).
Was bedeutet das konkret? Die Anhebung um 10 Prozentpunkte mag auf den ersten Blick bescheiden wirken – doch in der Praxis kann sie für Unternehmen mit erheblichen Verlustvorträgen eine spürbare Liquiditätsentlastung bedeuten. Hier die wesentlichen Parameter der Neuregelung:
- Geltungsbereich: Veranlagungszeiträume 2024, 2025, 2026 und 2027
- Neue Grenze: 70 Prozent des über 1 Million Euro liegenden Gesamtbetrags der Einkünfte
- Sockelbetrag: Bleibt unverändert bei 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung)
- Anwendung: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
- Zeitliche Befristung: Automatischer Rückfall auf 60 Prozent ab Veranlagungszeitraum 2028
Wichtig zu verstehen: Es handelt sich um eine temporäre Maßnahme. Ab 2028 gilt wieder die alte 60-Prozent-Grenze, sofern der Gesetzgeber nicht erneut eingreift. Das gibt Ihnen als Steuerpflichtiger ein klares Zeitfenster, das Sie strategisch nutzen sollten.
Der gesetzliche Rahmen im Detail
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den geänderten Fassungen des § 10d Abs. 2 EStG. Der Wortlaut wurde um einen spezifischen Anwendungsvorbehalt für die genannten Veranlagungszeiträume ergänzt. Für die Gewerbesteuer gilt entsprechend die Anpassung des § 10a GewStG. Körperschaften profitieren durch die enge Verweisung des KStG auf das EStG ebenfalls unmittelbar von der Regelung.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Die Mindestbesteuerung gilt nicht nur beim Verlustvortrag (Vorjahresverluste werden in Folgejahren abgezogen), sondern auch beim Verlustrücktrag. Allerdings ist der Rücktrag bereits nach geltendem Recht auf einen Betrag von maximal 10 Millionen Euro (20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) begrenzt, weshalb die 70-Prozent-Grenze in der Praxis primär den Verlustvortrag betrifft.
Wen betrifft die Regelung?
Die Erhöhung der Verlustverrechnungsgrenze ist kein Instrument für Nischenszenarien – sie betrifft potenziell eine breite Gruppe von Steuerpflichtigen. Dennoch entfaltet sie ihre stärkste Wirkung in bestimmten Konstellationen:
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Unternehmen, die nach pandemiebedingten oder konjunkturellen Verlusten wieder in die Gewinnzone zurückgekehrt sind, profitieren am stärksten.
- Personengesellschaften und Einzelunternehmen: Auch Selbständige und Freiberufler mit signifikanten Verlustvorträgen aus der Vergangenheit können die Erhöhung nutzen.
- Immobilieninvestoren: Wer in Zeiten hoher Zinsen Verluste aus Vermietung und Verpachtung angehäuft hat und nun wieder positive Einkünfte erzielt, kann schneller ausgleichen.
- Start-ups in der Wachstumsphase: Gründungsbedingte Anlaufverluste lassen sich nun effizienter mit späteren Gewinnen verrechnen.
- Sanierungsfälle: Unternehmen, die wirtschaftliche Restrukturierungen durchlaufen haben, erhalten mehr Spielraum bei der Verlustnutzung.
Statistisch betrachtet: Laut Angaben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2025 existieren in Deutschland kumulierte körperschaftsteuerliche Verlustvorträge in Höhe von schätzungsweise über 800 Milliarden Euro. Ein erheblicher Teil davon entfällt auf große Kapitalgesellschaften – doch auch der Mittelstand ist signifikant vertreten. Die Anhebung der Grenze schafft also für einen breiten Kreis von Steuerpflichtigen echte Handlungsoptionen.
Praxisbeispiele: So wirkt die Änderung konkret
Beispiel 1: Die GmbH im Turnaround
Die Muster GmbH, ein produzierender Mittelständler aus dem Maschinenbaubereich, hatte in den Jahren 2020 bis 2022 aufgrund von Lieferkettenproblemen und gestiegenen Energiekosten Verluste von insgesamt 8 Millionen Euro angehäuft. Im Jahr 2024 erzielt das Unternehmen erstmals wieder einen steuerpflichtigen Gewinn von 4 Millionen Euro.
So sieht die Verlustverrechnung aus:
- Sockelbetrag: 1.000.000 Euro → vollständiger Abzug möglich
- Verbleibender Gewinn: 3.000.000 Euro
- Nach alter Regelung (60 %): Abzug von 1.800.000 Euro → zu versteuerndes Einkommen: 1.200.000 Euro
- Nach neuer Regelung (70 %): Abzug von 2.100.000 Euro → zu versteuerndes Einkommen: 900.000 Euro
Die Differenz im zu versteuernden Einkommen beträgt 300.000 Euro. Bei einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer ergibt sich eine reale Steuerersparnis im Jahr 2024 von rund 90.000 bis 120.000 Euro – Geld, das direkt in Liquidität und Reinvestitionen fließen kann.
Beispiel 2: Der freiberufliche Berater
Ein IT-Berater hatte 2022 und 2023 nach einer gescheiterten Partnerschaft und dem Aufbau eines eigenen Unternehmens Verluste von 400.000 Euro angehäuft. Im Jahr 2026 erzielt er nun ein steuerpflichtiges Einkommen von 1,5 Millionen Euro.
In diesem Fall greift die Mindestbesteuerung, da sein Einkommen über dem Sockelbetrag von 1 Million Euro liegt. Von den verbleibenden 500.000 Euro kann er nach der neuen Regelung 70 Prozent der verbleibenden Verluste verrechnen – statt bisher 60 Prozent. Der Effekt ist hier zwar kleiner als im GmbH-Beispiel, aber dennoch real: mehr verrechenbarer Verlust, weniger Steuer im laufenden Jahr, mehr Netto-Liquidität für Investitionen in sein Beratungsunternehmen.
Beispiel 3: Das Immobilienportfolio
Eine Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatte zwischen 2022 und 2024 aufgrund hoher Finanzierungskosten (Zinswende!) Verluste aus Vermietung und Verpachtung von rund 2,5 Millionen Euro akkumuliert. Mit sinkenden Zinsen und steigenden Mieten erzielt die Gesellschaft 2026 nun wieder positive Einkünfte von 2 Millionen Euro.
Dank der 70-Prozent-Grenze kann die Gesellschaft einen deutlich größeren Teil ihrer Vorjahresverluste in diesem Veranlagungszeitraum nutzen und schiebt damit weniger Verlustvorträge in die Zukunft – was angesichts der Befristung der Regelung bis 2027 strategisch sinnvoll ist.
Vergleichstabelle: Alte vs. Neue Verlustverrechnungsregelung
| Merkmal | Alte Regelung (bis 2023) | Neue Regelung (2024–2027) |
|---|---|---|
| Sockelbetrag (Einzelveranlagung) | 1.000.000 Euro | 1.000.000 Euro (unverändert) |
| Verlustabzug über Sockelbetrag | 60 % des übersteigenden Einkommens | 70 % des übersteigenden Einkommens |
| Geltungsbereich | Dauerhaft | Befristet: VZ 2024–2027 |
| Anwendung Gewerbesteuer | Ja (§ 10a GewStG, 60 %) | Ja (§ 10a GewStG, 70 %) |
| Steuerliche Wirkung bei 3 Mio. € übersteigendem Einkommen | Max. 1.800.000 € abziehbar | Max. 2.100.000 € abziehbar |
Steuerliche Entlastung im Vergleich: Visualisierung
Die folgende Übersicht zeigt die prozentuale Verlustverrechnung im Zeitverlauf und verdeutlicht, welche Veranlagungszeiträume besonders vorteilhaft sind:
Verlustverrechnungsquote nach Veranlagungszeitraum (über Sockelbetrag)
60 %
70 %
70 %
70 %
70 %
60 % (geplant)
Quelle: § 10d Abs. 2 EStG i.d.F. Wachstumschancengesetz 2024; Stand: 2026
Häufige Herausforderungen und wie Sie sie meistern
Herausforderung 1: Die Verlustdokumentation
Eine der häufigsten praktischen Hürden ist die lückenlose Dokumentation der Verlustvorträge. Das Finanzamt erlässt für jeden Veranlagungszeitraum einen gesonderten Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 EStG). Diese Bescheide sind Grundlagenbescheide – sie entfalten Bindungswirkung für spätere Jahre.
Ihr Handlungsimpuls: Prüfen Sie jetzt alle Verlustfeststellungsbescheide der letzten Jahre auf Vollständigkeit und Korrektheit. Fehler in älteren Bescheiden lassen sich oft nur innerhalb enger Fristen korrigieren. Ein erfahrener Steuerberater kann hier existenzielle Fehler aufdecken.
Herausforderung 2: Das Zusammenspiel mit dem Mindeststeuergesetz
Seit 2024 gilt in Deutschland auch das Mindeststeuergesetz (MinStG), das die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung von 15 Prozent (Pillar Two) umsetzt. Für Konzerne mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro überlagern sich die nationale Mindestbesteuerung nach § 10d EStG und die internationale Mindestbesteuerung nach MinStG. Die Wechselwirkungen sind komplex und erfordern eine integrierte Steuerplanung.
Ihr Handlungsimpuls: Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich des MinStG fällt, sollten die Auswirkungen der erhöhten Verlustverrechnungsgrenze im Kontext des Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) und des Income Inclusion Rule (IIR) geprüft werden. Hier ist spezialisierte Expertise unerlässlich.
Herausforderung 3: Strategische Planung bis 2027
Die Befristung der Regelung bis 2027 schafft eine besondere Planungsnotwendigkeit. Unternehmen, die hohe Verlustvorträge besitzen, sollten prüfen, ob es sinnvoll ist, steuerpflichtige Gewinne in den Zeitraum 2024 bis 2027 zu verlagern – etwa durch gezielte Realisierung stiller Reserven, Anpassung von Abschreibungswahlrechten oder Umstrukturierungsmaßnahmen.
Ihr Handlungsimpuls: Erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater eine Mehrjahresplanung, die die erhöhte Grenze systematisch einbezieht. Das Fenster bis 2027 ist real – und es schließt sich automatisch.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die 70-Prozent-Grenze auch für die Gewerbesteuer?
Ja. Die Anhebung der Verlustverrechnungsgrenze auf 70 Prozent gilt nicht nur für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, sondern auch für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag gemäß § 10a GewStG. Dies ist besonders relevant für Unternehmen mit hoher Gewerbesteuerlast, da beide Steuerarten parallel von der Verbesserung profitieren. Wichtig: Bei der Gewerbesteuer gelten zusätzlich die Regelungen zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität, die die Verlustnutzung einschränken können.
Was passiert mit den Verlustvorträgen, die ich in den Jahren 2024 bis 2027 nicht vollständig nutzen kann?
Nicht genutzte Verlustvorträge verfallen grundsätzlich nicht. Sie werden in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen und stehen weiterhin zur Verrechnung zur Verfügung. Allerdings gelten ab 2028 wieder die alten 60-Prozent-Grenzen, sodass die Verrechnung dann langsamer vonstatten geht. Es kann sich daher strategisch lohnen, Gewinne – soweit rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll – in den Zeitraum bis 2027 vorzuziehen, um die günstigere Grenze optimal zu nutzen.
Gibt es Besonderheiten bei Umwandlungen und Anteilsübertragungen (Mantelkauf)?
Ja, und diese sind von erheblicher praktischer Bedeutung. § 8c KStG regelt den Verlustuntergang bei schädlichen Beteiligungserwerben an Kapitalgesellschaften. Werden mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen, gehen die Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter – unabhängig davon, ob die 60- oder 70-Prozent-Grenze gilt. Die erhöhte Verlustverrechnungsgrenze nützt also nichts, wenn die Verluste durch einen Anteilseignerwechsel zuvor untergegangen sind. Ausnahmen gelten etwa bei der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) und der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG). Eine sorgfältige steuerliche Prüfung vor Anteilsübertragungen ist deshalb unerlässlich.
Ihr steuerlicher Fahrplan: Die nächsten Schritte
Die Erhöhung der Verlustverrechnungsgrenze auf 70 Prozent ist kein Selbstläufer – sie entfaltet ihren vollen Wert nur dann, wenn Sie aktiv handeln. Hier ist Ihr konkreter Fahrplan für die verbleibenden Veranlagungszeiträume:
- Schritt 1 – Bestandsaufnahme (Jetzt): Ermitteln Sie Ihren aktuellen Verlustvortrag anhand der Feststellungsbescheide. Wie hoch ist er? Welche Steuerarten sind betroffen? Gibt es Risiken des Verlustuntergangs (z.B. geplante Anteilsübertragungen)?
- Schritt 2 – Mehrjahresplanung (Bis Ende 2026): Erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater eine Steuerprognose für 2026 und 2027. Welche Gewinne sind zu erwarten? Wie viel Verlustvortrag kann in diesen Jahren genutzt werden?
- Schritt 3 – Steuerliche Gestaltung (2026–2027): Prüfen Sie, ob durch zulässige Gestaltungen – wie die gezielte Realisierung stiller Reserven oder die Wahl von Abschreibungsmethoden – Gewinne in den begünstigten Zeitraum verlagert werden können.
- Schritt 4 – Gewerbesteuerliche Prüfung: Vergessen Sie nicht die Gewerbesteuer. Prüfen Sie, ob gewerbesteuerliche Verlustvorträge bestehen und wie diese optimal genutzt werden können – unter Beachtung der besonderen Restriktionen (Unternehmeridentität, Unternehmensidentität).
- Schritt 5 – Vorbereitung auf 2028: Planen Sie jetzt, welche Verlustvorträge nach 2027 verbleiben werden. Ab 2028 gilt wieder 60 Prozent – ein Rückfall, den Sie kennen und in Ihre langfristige Steuerplanung einbeziehen sollten.
Die Erhöhung der Verlustverrechnungsgrenze steht exemplarisch für einen breiteren Trend in der deutschen Steuerpolitik: den tastenden Versuch, wirtschaftliche Flexibilität und steuerliche Gerechtigkeit besser in Einklang zu bringen. Ob die Regelung nach 2027 verstetigt oder gar weiter ausgebaut wird, bleibt abzuwarten – politische Signale aus Berlin deuten im Jahr 2026 auf eine mögliche Verlängerungsdiskussion hin.
Die entscheidende Frage ist nicht, ob Sie von dieser Regelung profitieren könnten – sondern ob Sie es auch wirklich tun werden. Haben Sie Ihre Verlustvorträge schon auf Optimierungspotenzial geprüft?
Nutzen Sie das verbleibende Fenster bis 2027. Die Steuergesetze bieten selten so klare und befristete Chancen – verpassen Sie diese nicht.
